Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Luftschiffpiloten
§ 51
(1) Für die Verlängerung der in den §§ 46 und 50 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Muster ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.
(2) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jedes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Abs. 2 sind auf die Flüge gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(3) Für die Verlängerung der in § 50 Abs. 3 bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.
(4) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß §§ 46 und 50 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
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