§ 51 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Aufgaben der Soldatenvertreter

§ 51.

(1) Die Soldatenvertreter haben die Interessen der von ihnen vertretenen Soldaten, soweit sie den militärischen Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht, mitzuwirken

  1. 1. bei der Verabreichung der Besoldung und Bekleidung,
  2. 2. in Angelegenheiten der Unterbringung und Verpflegung,
  3. 3. in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,
  4. 4. beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden,
  5. 5. im Disziplinarverfahren und
  6. 6. an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten zur Freizeitgestaltung dienen.

(2) Darüber hinaus haben die Soldatenvertreter nach § 50 Abs. 2 die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen

  1. 1. bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,
  2. 2. bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
  3. 3. bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,
  4. 4. in Beförderungsangelegenheiten,
  5. 5. bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,
  6. 6. bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und
  7. 7. in Laufbahnangelegenheiten.

(3) Die Zeitsoldatenausschüsse haben die Interessen der ihrem jeweiligen Vertretungsbereich (§ 50 Abs. 5) angehörenden Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr nach Abs. 1 und 2 bei der Dienststelle, bei der sie eingerichtet sind, wahrzunehmen. Der Zentrale Zeitsoldatenausschuß hat die Interessen aller nach § 50 Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten beim Bundesminister für Landesverteidigung wahrzunehmen.

(4) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen, sind den Soldatenvertretern die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren. Die Soldatenvertreter sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(5) Die Soldatenvertreter dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung versetzt oder von Amts wegen von der Präsenzdienstpflicht befreit werden. Sie dürfen wegen einer Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Abs. 1 bis 3) nicht benachteiligt werden.

(6) Es bleibt den Soldaten unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung eines Soldatenvertreters vorzubringen. In diesem Fall hat sich der Soldatenvertreter jeder Mitwirkung zu enthalten, solange der Antragsteller oder Beschwerdeführer seine Beiziehung nicht verlangt.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063991

alte Dokumentnummer

N4199223844J

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