Berichtspflichten für Rechtsträger, die Kundenfinanzinstrumente und Kundengelder halten
§ 51.
(1) Ein Rechtsträger hat jedem Kunden, für den er Finanzinstrumente oder Gelder hält oder verwaltet, mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträger eine Aufstellung der betreffenden Finanzinstrumente oder Gelder zu übermitteln, es sei denn, eine solche Aufstellung ist bereits in einer anderen periodischen Aufstellung dieses Rechtsträgers oder eines depotführenden Kreditinstituts übermittelt worden. Einlagen bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, die nicht im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Z 5 oder 7 BWG oder sonstigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 2 stehen, sind nicht in die Aufstellung aufzunehmen.
(2) Die in Abs. 1 genannte Aufstellung der Kundenvermögenswerte enthält folgende Informationen:
- 1. Angaben zu allen Finanzinstrumenten und Geldern, die der Rechtsträger am Ende des von der Aufstellung erfassten Zeitraums für den betreffenden Kunden hält;
- 2. Angaben darüber, inwieweit Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gewesen sind und
- 3. Höhe und Grundlage etwaiger Erträge, die dem Kunden aus der Beteiligung an Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugeflossen sind.
Enthält das Portfolio eines Kunden Erlöse aus nicht abgerechneten Geschäften, kann für die unter Z 1 genannte Information entweder das Abschluss- oder das Abwicklungsdatum zugrunde gelegt werden. Dies hat für alle derartigen Informationen in der Aufstellung in der gleichen Weise zu erfolgen.
(3) Die Aufstellung der Kundenvermögenswerte gemäß Abs. 1 kann in die periodische Aufstellung einbezogen werden, die dem Kunden gemäß § 50 Abs. 1 übermittelt wird.
Schlagworte
Abschlussdatum
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20005401
Dokumentnummer
NOR40089563
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)