Sonderprüfung
§ 51.
(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung kann das oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Bei der Beschlußfassung können Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen dem Verein und den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen.
(2) Im übrigen gelten für die Sonderprüfung die §§ 118 Abs. 2 erster und zweiter Satz, 3 und 4 und 119 bis 121 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12090223
alte Dokumentnummer
N5199812952U
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