§ 51 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Senat

§ 51.

(1) Die Aufgaben des Senats sind:

  1. 1. Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;
  2. 2. Ausschreibung der Funktionen des Rektors und der Vizerektoren;
  3. 3. Erstellung eines Vorschlages an die Universitätsversammlung für die Wahl des Rektors;
  4. 4. Erlassung und Abänderung der Satzung;
  5. 5. Antragstellung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Erlassung oder Abänderung der Verordnung über die Gliederung der Universität in Fakultäten;
  6. 6. Einrichtung von Abteilungen an Instituten, Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf Vorschlag des Instituts(Klinik)vorstandes;
  7. 7. Beschlußfassung über die längerfristigen Bedarfsberechnungen der Universität;
  8. 8. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Universität;
  9. 9. Erteilung von Aufträgen an den Rektor zur Vorbereitung von Entscheidungen des Senats;
  10. 10. Entscheidung über die fachliche Widmung sowie über die Art und Zeit der Besetzung von neuen oder freigewordenen Planstellen für Universitätsprofessoren;
  11. 11. Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Rektors;
  12. 12. Anforderung von Berichten des Rektors zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;
  13. 13. Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Rektors, die einer Richtlinie des Senats widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;
  14. 14. Beschlußfassung von Frauenförderplänen;
  15. 15. Einrichtung von Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich;
  16. 16. Verleihung von akademischen Ehrungen.

(2) Dem Senat gehören folgende Mitglieder an:

  1. 1. zwei Vertreter der Universitätsprofessoren jeder Fakultät und acht Vertreter der Universitätsprofessoren aus dem Bereich der gesamten Universität;
  2. 2. ein Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Fakultät und vier Vertreter dieser Personengruppe aus dem Bereich der gesamten Universität;
  3. 3. das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat eine der Zahl der an der Universität eingerichteten Fakultäten entsprechende Anzahl von Studierenden und darüber hinaus vier weitere Studierende in den Senat zu entsenden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Studierende jeder Fakultät dieser Universität in den Senat zu entsenden sind;
  4. 4. der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer und sein Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende des Senats und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Senats mit venia docendi zu wählen.

(4) Der Rektor, die Vizerektoren, die Dekane, der Universitätsdirektor und der Bibliotheksdirektor gehören dem Senat mit beratender Stimme an.

(5) Die als Vertreter der Medizinischen Fakultät gewählten bzw. entsendeten Mitglieder des Senates sind in den in Abs. 1 Z 7, 8 und 10 genannten Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Schlagworte

Forschungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016585

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