§ 51 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1956

Spielbankaufsicht

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§ 51

Die Tagesgebühr der mit der Spielbankaufsicht betrauten Beamten der Dienststelle für Staatslotterie kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt abweichend von den Bestimmungen des § 13 geregelt werden.

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