Übergangsrecht
§ 51.
(1) Die Anmeldung zu den durch diese Verordnung geregelten Prüfungen hat zum Haupttermin 1993 nach den Bestimmungen der in § 50 genannten Verordnungen zu erfolgen. Sofern sich hinsichtlich der Bezeichnung von Prüfungsgebieten durch diese Verordnung Änderungen ergeben, treten die geänderten Bezeichnungen an die Stelle der bisherigen Bezeichnungen und sind diese Änderungen den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(2) Bis zum 29. Februar 1996 (Anm.: richtig: 31. Dezember 1995) lautet § 45 Abs. 1 Z 2 lit. d:
„d) „Rechtskunde und Politische Bildung“ oder“
(3) Bis zum 29. Februar 1996 (Anm.: richtig: 31. Dezember 1995) wird dem § 45 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.“
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12125491
alte Dokumentnummer
N7199439518J
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