§ 51 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Übergangsrecht

§ 51.

(1) Die Anmeldung zu den durch diese Verordnung geregelten Prüfungen hat zum Haupttermin 1993 nach den Bestimmungen der in § 50 genannten Verordnungen zu erfolgen. Sofern sich hinsichtlich der Bezeichnung von Prüfungsgebieten durch diese Verordnung Änderungen ergeben, treten die geänderten Bezeichnungen an die Stelle der bisherigen Bezeichnungen und sind diese Änderungen den Prüfungskandidaten mitzuteilen.

(2) Bis zum 29. Februar 1996 (Anm.: richtig: 31. Dezember 1995) lautet § 45 Abs. 1 Z 2 lit. d:

„d) „Rechtskunde und Politische Bildung“ oder“

(3) Bis zum 29. Februar 1996 (Anm.: richtig: 31. Dezember 1995) wird dem § 45 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.“

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12125491

alte Dokumentnummer

N7199439518J

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