§ 51 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

zu Abs. 1 lit. a: Die Einteilung der Richter in Standesgruppen ist durch Art. III Z 11, BGBl. Nr. 136/1979 beseitigt worden.

§ 51.

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige Funktionsdauer ernannt, und zwar

  1. a) der Vorsitzende des Disziplinarsenates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Richter der Standesgruppe 3 oder einer höheren Standesgruppe;
  2. b) der Vorsitzende des Disziplinarrates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes;
  3. c) je ein Mitglied des Disziplinarsenates und je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der rechtskundigen und der fachtechnischen Mitglieder des Patentamtes;
  4. d) je zwei Mitglieder des Disziplinarsenates und des Disziplinarrates sowie je fünf Ersatzmitglieder für den Disziplinarsenat und den Disziplinarrat aus dem Kreis der Patentanwälte.

(2) Für die Ernennung der im Abs. 1 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich der Richter dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge der Patentanwaltskammer gebunden.

(3) Im Bedarfsfall sind der Disziplinarrat und der Disziplinarsenat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu ergänzen.

(4) Im Falle des Ausscheidens (§ 55), der Ausschließung oder Ablehnung (§ 56) des Vorsitzenden oder eines Beisitzers oder im Fall der Verhinderung an der Teilnahme am Disziplinarverfahren aus triftigen Gründen tritt an Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter und an Stelle eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied mit gleicher Qualifikation (§ 50) in der Reihenfolge der Ernennung (Abs. 1 und 3).

zu Abs. 1 lit. a: Die Einteilung der Richter in Standesgruppen ist durch Art. III Z 11, BGBl. Nr. 136/1979 beseitigt worden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022775

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