§ 51 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

VII. ABSCHNITT

Österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission

§ 51

§ 51. Dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz obliegt die Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus). Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren.

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