§ 51 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

ABSCHNITT XII.

Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung.

§ 51.

(1) Die Beschädigtenrenten sowie die Zuschüsse gemäß § 14 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. Zusatzrenten (§ 12) sowie die Zulagen gemäß §§ 16 bis 20 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches.

(2) Die Hinterbliebenenrenten, die Zulagen gemäß §§ 35a und 46a sowie die Zuschüsse gemäß § 46b und die Beihilfen (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 3) werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein. Die Zusatzrente (§ 35 Abs. 3) sowie die Zulagen gemäß §§ 35a und 46a zu einer bereits zuerkannten Grundrente, die Zulage gemäß § 46a zu einer bereits zuerkannten Waisen- oder Elternrente oder zu einer bereits zuerkannten Beihilfe (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 3) sind frühestens vom dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches an zu leisten.

(3) Krankengeld, Familiengeld, Taggeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig.

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Waisenrente

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094342

alte Dokumentnummer

N6195711699A

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