ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
ABSCHNITT XII.
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung.
§ 51.
(1) Die Beschädigtenrenten sowie die Zuschüsse gemäß § 14 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. Zusatzrenten (§ 12), die Zulagen gemäß §§ 16 bis 20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches.
(2) Die Hinterbliebenenrenten, die Zulagen gemäß §§ 35a und 46a sowie die Zuschüsse gemäß § 46b und die Beihilfen (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 3) werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein. Die Zusatzrente (§ 35 Abs. 3) sowie die Zulagen gemäß §§ 35a und 46a zu einer bereits zuerkannten Grundrente, die Zulage gemäß § 46a zu einer bereits zuerkannten Waisen- oder Elternrente oder zu einer bereits zuerkannten Beihilfe (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 3) sind frühestens vom dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches an zu leisten.
(3) Krankengeld, Familiengeld, Taggeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig.
ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Waisenrente, Kleiderpauschale
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12106004
alte Dokumentnummer
N6199119164J
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