Nummernzuteilung
§ 51
(1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 49 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 49 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Für Antragsberechtigte gilt § 11 mit der Maßgabe, dass entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern zuzuteilen sind.
(3) Es sind ausschließlich dekadische Rufnummernblöcke für ein bestimmtes Ortsnetz zuzuteilen, bei denen die ersten drei Ziffern einer Teilnehmernummer den jeweils zugeteilten dekadischen Rufnummernblock identifizieren.
(4) Die Zuteilung der dekadischen Rufnummernblöcke hat in aufsteigender Reihenfolge zu erfolgen.
(5) Ausgenommen von Abs. 4 sind Fälle, in denen das Nutzungsrecht eines geografischen Rufnummernblocks gemäß § 15 Abs. 3 erloschen ist. In diesem Fall ist eine Zuteilung des Rufnummernblocks an den ursprünglichen Zuteilungsinhaber zulässig, auch wenn der beantragte Block nicht der nächste freie Block in aufsteigender Reihenfolge ist, wenn der Antrag unmittelbar nach Bekanntwerden des Erlöschens des Nutzungsrechtes gestellt wird.
(6) Weiters von Abs. 4 ausgenommen sind Fälle, in denen ein Rufnummernblock gemäß § 65 Abs. 5 TKG 2003 übertragen wird.
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