§ 51 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

6. Abschnitt

Durchführung der Briefwahl Stimmabgabe nach ausgestellter Wahlkarte

§ 51.

(1) Wurde eine Wahlkarte von einer oder einem Wahlberechtigten beantragt und an diese oder diesen versandt oder von dieser oder diesem bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeholt, ist eine persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretung nur unter Abgabe dieser Wahlkarte möglich.

(2) Die Studienvertretung muss persönlich vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission gewählt werden.

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