6. Abschnitt
Durchführung der Briefwahl Stimmabgabe nach ausgestellter Wahlkarte
§ 51.
Wurde eine Wahlkarte von einer oder einem Wahlberechtigten beantragt und an diese oder diesen versandt oder von dieser oder diesem bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeholt, ist eine persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission für die Wahl der Bundesvertretung, der Hochschulvertretung und der Studienvertretung nur unter Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen möglich. Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte samt allen Unterlagen ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommission, bei denen ein weiteres Wahlrecht besteht, zulässig.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
20009048
Dokumentnummer
NOR40191262
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