Behördenzuständigkeit
§ 51.
(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
- 1. in erster Instanz dem Heeresgebührenamt und
- 2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Die Behörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.
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