Schulleitung
§ 51.
(1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, der
- 1. die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besitzt,
- 2. eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert hat und
- 3. über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Lehrkraft in der Gesundheits- und Krankenpflege verfügt.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.
(3) Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.
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