§ 51 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 51.

Diese Behörden entscheiden ferner in erster Instanz in allen nicht ausdrücklich der Landesstelle vorbehaltenen Angelegenheiten der in ihren Wirkungskreis gehörigen Administration des Bauwesens.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027645

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