§. 51.
Diese Behörden entscheiden ferner in erster Instanz in allen nicht ausdrücklich der Landesstelle vorbehaltenen Angelegenheiten der in ihren Wirkungskreis gehörigen Administration des Bauwesens.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027645
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