§ 51 Gehaltskassengesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Aufgaben des Vorstandes

§ 51.

(1) Dem Vorstand obliegt:

  1. 1. die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Beratung der Obmänner der Gehaltskasse sowie die Beschlussfassung über alle wichtigen, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gehaltskasse gehörenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten sind,
  2. 2. die Aufsicht über die finanzielle Gebarung,
  3. 3. die Beschlussfassung über die Dienstordnung,
  4. 4. die Vorbereitung aller der Delegiertenversammlung zukommenden Angelegenheiten,
  5. 5. die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung von Gehaltskassendienstzeiten gemäß § 20 sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge für diese gemäß § 21 Abs. 4,
  6. 6. die Stundung von Mitgliedsbeiträgen, von Gehaltskassenumlagen und von Riskenausgleichsbeiträgen,
  7. 7. die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen, des Riskenausgleichsbeitrages und der Mitgliedsbeiträge,
  8. 8. die Festsetzung des Gehalts-(Entlohnungs)Schemas, der Sonderzahlungen und Familienzulagen,
  9. 9. die Entscheidung über den Abschluss von Sonderverträgen mit Dienstnehmern der Gehaltskasse,
  10. 10. die Regelung der Säumniszuschläge gemäß § 12 Abs. 4,
  11. 11. die Regelung gleichwertiger Meldemodalitäten gemäß § 12 Abs. 2,
  12. 12. der Abschluss von Vereinbarungen mit der Österreichischen Apothekerkammer über die Ausgestaltung der Verwaltungsgemeinschaft,
  13. 13. die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters,
  14. 14. die Festlegung des Verwaltungskostenschlüssels gemäß § 66 Abs. 7,
  15. 15. die Beschlussfassung über die Funktionsgebühren.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Abs. 1 Z 5 genannten Angelegenheiten den Obmännern zu übertragen.

(3) In der Dienstordnung (Abs. 1 Z 3) sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln und Vorsorgen für die fachliche Ausbildung der Bediensteten zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkte der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen und muss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse Rechnung tragen.

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