Bedingungen für den Versand
§ 51
(1) Zum Zeitpunkt des Versandes von Bruteiern, Eintagsküken, Zucht-, Nutz- oder Schlachtgeflügel gelten für den Ursprungsbetrieb folgende Bedingungen:
- 1. Der Ursprungsbetrieb darf keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen sein;
- 2. der Ursprungsbetrieb darf auch nicht in einem Gebiet liegen, für welches tierseuchenrechtliche Beschränkungen betreffend Geflügel bestehen;
- 3. die Ursprungsherde muss frei von klinischen Symptomen einer ansteckenden Geflügelkrankheit und frei von einem diesbezüglichen Verdacht sein.
(2) Impfungen dürfen nur in Übereinstimmung mit § 12 TSG erfolgen.
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