Vollziehung
§ 51.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich § 5a Abs. 5 erster Satz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
- 2. hinsichtlich § 5a Abs. 5 zweiter Satz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
- 3. hinsichtlich § 7 Abs. 1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und § 36 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,
- 4. hinsichtlich § 28a der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
- 5. im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
- betraut.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40226637
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