§ 51 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 51.

Die im gegenwärtigen Gesetze angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Executionsverfahren sind wirkungslos.

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Zuständigkeitsvereinbarung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020973

alte Dokumentnummer

N2189616773T

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