§ 51
Geisteskrankheit
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024790
alte Dokumentnummer
N2193811094S
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