§ 51 EheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1938

§ 51

Geisteskrankheit

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024790

alte Dokumentnummer

N2193811094S

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