§ 51 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

2. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Lieferaufträgen Geltungsbereich

§ 51.

Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht diesem Hauptstück unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs vertraglich zuerkennt, so muß in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, daß die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 zu beachten hat.

Schlagworte

Sonderrecht

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154313

alte Dokumentnummer

N9199329121J

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