§ 51.
Entscheidung über das Konzessionsgesuch.
Über Gesuche um die Erteilung der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke entscheidet die politische Landesbehörde, in deren Verwaltungsgebiete der Standort der Apotheke gelegen oder in Aussicht genommen ist.
Kommen in dem im § 49, zweiter Absatz, vorgesehenen Falle mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer politischer Landesbehörden in Betracht, so hat die im ersten Absatze bezeichnete Landesbehörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen letzteren Behörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Landesbehörden eine Übereinstimmung nicht zu stande kommt, entscheidet das Ministerium des Innern.
(3) Gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und gemäß § 29 Abs. 4 und 5 betroffenen Ärzten, welche gemäß § 48 Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Berufung an das Bundeskanzleramt zu.
(4) Im Bescheid, mit welchem die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Konzessionstaxe (§ 11) auszusprechen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 37, BGBl. Nr. 502/1984.)
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR12128963
alte Dokumentnummer
N8190719174L
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