§ 51 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

Verwendung des Verkaufserlöses.

§ 51.

(1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, hat der Vollstrecker den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden Betrag dem Finanzamt zu übergeben.

(2) Das Finanzamt hat zunächst die Gebühren und Kosten des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.

(3) Die Bestimmungen der Abs.undgelten sinngemäß für die Verwendung eines auf andere Art erzielten Erlöses.

(4) Dritte können ihr besseres Recht nur im Wege der Klage geltend machen.

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