Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten
§ 50e
(1) Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c ist im Rahmen der Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten zur Vermittlung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten an die Studierenden der Zahnmedizin im Zuge seiner/ihrer Berufsausübung verpflichtet.
(2) Die Studierenden der Zahnmedizin dürfen im Rahmen der Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten Tätigkeiten gemäß § 4 nur unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c durchführen.
(3) Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c hat nach Maßgabe der studienrechtlichen Vorschriften den Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und zu beurteilen, ob diese den Anforderungen des von der jeweiligen Medizinischen Universität festgelegten Leistungskatalogs entsprechen. Die Beurteilung ist im Leistungskatalog zu vermerken.
(4) In einer zahnärztlichen Lehrpraxis darf jeweils nur ein/eine Studierender/Studierende der Zahnmedizin ausgebildet werden. In einer zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis, einem zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte darf die Zahl der auszubildenden Studierenden der Zahnmedizin die Zahl der in der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis, im zahnärztlichen Lehrambulatorium oder in der sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte beschäftigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c nicht überschreiten.
(5) Durch die Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten wird kein Dienstverhältnis begründet.
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