§ 50d ZÄG

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.2006

Zahnärztliche Lehrpraxen, zahnärztliche Lehrgruppenpraxen, zahnärztliche Lehrambulatorien und sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten

§ 50d

(1) Die Anerkennung einer Ordinationsstätte als zahnärztliche Lehrpraxis darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1. die durch den/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Ordinationsstätte erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und
  2. 2. die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.

(2) Die Anerkennung einer Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrgruppenpraxis darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1. zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Lehrgruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen während der Öffnungszeit der Lehrgruppenpraxis tätig sind,
  2. 2. gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Gruppenpraxis erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und
  3. 3. gewährleistet ist, dass die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.

(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnmedizin als zahnärztliches Lehrambulatorium sowie von Krankenanstalten als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1. in der Krankenanstalt zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c beschäftigt sind,
  2. 2. die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in einem solchen Ausmaß beschäftigt sind, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums oder der sonstigen Ausbildungsstätte eine Tätigkeit des/der Studierenden der Zahnmedizin nur unter Anleitung und Aufsicht des/der betreffenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c gewährleistet ist,
  3. 3. das für die Ausbildung in Aussicht genommene Lehrambulatorium oder die in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten der Krankenanstalt über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen verfügen,
  4. 4. gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Krankenanstalt erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und
  5. 5. gewährleistet ist, dass die Einrichtung über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.

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