§ 50c ZÄG

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.2006

Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin

§ 50c

Die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin darf nur erteilt werden, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs

  1. l. eine mindestens achtjährige selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs (§ 23) in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in der unter Bedachtnahme auf die Patientenfrequenz umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Zahnmedizin erworben worden sind, nachweist und
  1. 2. Inhaber/Inhaberin einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis oder Gesellschafter/Gesellschafterin einer anerkannten zahnärztliche Lehrgruppenpraxis ist oder im Dienstverhältnis zu einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte steht.

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