§ 50c K-NSG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 50c

Abgabenhöhe

(1) Die Naturschutzabgabe beträgt

  1. a) 14,6 Cent pro Tonne der abgebauten Bodenschätze, ausgenommen Torf, und
  2. b) 29,1 Cent pro Tonne des abgebauten Torfes.

(2) Die Landesregierung hat die in Abs. 1 genannten Abgabensätze durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens

10 v. H. beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Die Abgabensätze sind auf einen vollen Cent-Betrag zu runden, wobei ab 0,5 Cent aufzurunden ist.

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