Befugnis und Anerkennung zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin
§ 50b
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
- 1. auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs diesem/dieser die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin gemäß § 50c,
- 2. auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c die Anerkennung eine Ordinationsstätte bzw. Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrpraxis bzw. zahnärztliche Lehrgruppenpraxis gemäß § 50d Abs. 1 bzw. 2 und
- 3. auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt, in der der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c beschäftigt ist, die Anerkennung einer Krankenanstalt als zahnärztliches Lehrambulatorium bzw. als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätte gemäß § 50d Abs. 3
nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zu erteilen.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
- 1. eine gemäß Abs. 1 Z 1 erteilte Befugnis und
- 2. eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 erteilte Anerkennung nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis bzw. der Anerkennung schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
(3) Gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Zurücknahme der Befugnis oder Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 steht die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen.
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