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§ 50a Kennzeichnungsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Identifizierungserfordernisse für bestimmte Arzneispezialitäten

§ 50a.

(1) Arzneispezialitäten gemäß § 26 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,

  1. 1. die unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma als Ausgangsstoff hergestellt wurden, mit Ausnahme solcher Arzneispezialitäten, die diese Voraussetzung ausschließlich dadurch erfüllen, dass sie Humanalbumin als Hilfsstoff zur Stabilisierung enthalten, und
  2. 2. Impfstoffe

(2) Die Anzahl der gemäß Abs. 1 der Handelspackung beizufügenden Selbstklebeetiketten hat der in der Handelspackung enthaltenen Stückzahl oder der Zahl der möglichen Einzeldosierungen zu entsprechen.

(3) Die Beifügung nach Abs. 1 hat durch Anbringung an die Innenverpackung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40268049

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