§ 50
§ 50. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Zivildienstrates obliegen dem Bundesministerium für Inneres.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 50
§ 50. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Zivildienstrates obliegen dem Bundesministerium für Inneres.
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