§ 50 WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2001

Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des

Bundesgebietes

§ 50

(1) § 50.Wer die Anmeldung nach § 11 Abs. 3 oder die Meldung nach § 11 Abs. 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 11 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 11 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.

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