§ 50 VwGVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Erkenntnisse

§ 50.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

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