§ 50.
(1) Für die Einberufung des obersten Organs, die Teilnahme an der Versammlung des obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten Organs gelten die §§ 102 Abs. 2, 105 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz, 106, 107 Abs. 1, 108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.
(2) In der Versammlung des obersten Organs ist ein Verzeichnis der erschienenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern mit Angabe ihres Namens und ihres Wohnortes aufzustellen. Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht aufzulegen; es ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(3) Die Beschlüsse des obersten Organs bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben. Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.
(4) Ist das oberste Organ eine Mitgliederversammlung, so kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die Schriftform erforderlich; die Vollmacht bleibt in der Verwahrung des Vereins.
(5) Ein Mitglied des obersten Organs, das durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, kann weder für sich noch für ein anderes das Stimmrecht ausüben. Gleiches gilt, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob der Verein gegen das Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Im übrigen richten sich die Bedingungen und die Form der Ausübung des Stimmrechts nach der Satzung.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12090222
alte Dokumentnummer
N5199812951U
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