§ 50.
Bestimmung des Bezugsberechtigten.
Die zu leistende Entschädigung wird, insofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes, beziehungsweise der Vernichtung befand.
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter an den Staat erloschen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129065
alte Dokumentnummer
N8190929316L
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