§ 50 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 50

(1) § 50.Die Landeskammern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung.

(2) Die Bundeskammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz.

(3) Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der Rechnungsabschluß, die Richtlinien (§ 16 Abs. 2) und die Honorarordnung (§ 18 Abs. 1), die Bestellung des Disziplinaranwaltes sowie der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen.

(4) Gesetzwidrige Beschlüsse von Organen der Tierärztekammern sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde aufzuheben.

(5) Die Organe der Tierärztekammern können durch Verfügung der Aufsichtsbehörden abberufen werden, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlußunfähig werden. In diesem Falle hat die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verfügen.

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