§ 50 StrabVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Beschriftung der Fahrzeuge

§ 50.

(1) An allen Außenseiten der Fahrzeuge ist die Fahrzeugnummer anzubringen.

(2) Zumindest rechts vorne sind anzubringen

  1. 1. Name und Anschrift des Straßenbahnunternehmens oder dessen Geschäftsbezeichnung oder Wappen,
  2. 2. das Eigengewicht,
  3. 3. Angaben über die zulässige Nutzlast bei Dienstfahrzeugen und
  4. 4. der Zeitpunkt der letzten Inspektion.

(3) Die Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen, sind zu kennzeichnen.

(4) Die Beschriftungen nach den Abs. 1 bis 3 müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.

(5) Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendigen Hinweisen für Fahrgäste nach § 49 so von Beschriftungen freigehalten werden, daß von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.

jetzt § 49

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005368

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