§ 50 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Bezeichnung der Arzneimittel

§ 50

(1) Die Beschriftung der Flaschen und anderen Behälter, in denen Arzneimittel an Kranke abgegeben werden, muß eine genaue Gebrauchsanweisung enthalten.

(2) Sämtliche äußerlich anzuwendenden Arzneimittel sind durch einen roten Aufklebezettel mit dem deutlich lesbaren Hinweis „Äußerlich“ zu kennzeichnen. Arzneimittel für den innerlichen Gebrauch sind mit weißem Aufklebezettel zu versehen. Für lichtempfindliche Medikamente sind Braunglasflaschen zu verwenden.

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