§ 50 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1962

Grundsatzbestimmung

§ 50. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 findet Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118459

alte Dokumentnummer

N7196212092Y

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