§ 50 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Rechtsauskunft des Landeshauptmannes

§ 50.

(1) Die Personenstandsbehörde hat in einem Fall mit Auslandsberührung vor der Beurkundung (§ 8 Abs. 2 und 3) eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einzuholen. Das kann unterbleiben, wenn über die zu beurteilende Rechtsfrage kein Zweifel besteht oder wenn die damit verbundene Verzögerung wichtige Interessen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, beeinträchtigen würde.

(2) Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist auch einzuholen, wenn sich in dem der Eheschließung oder der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses vorausgehenden Ermittlungsverfahren Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten ergeben.

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