§ 50 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Schutz gegen die schädlichen Auswirkungen von Lärm

§ 50

(1) PSA zur Verhütung schädlicher Auswirkungen von Lärm müssen unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen diesen soweit mildern können, daß der vom Verwender wahrgenommene Schallpegel in keinem Fall die für die Verwendung der Gehörschutzmittel im Arbeitnehmerschutzrecht festgelegten Grenzwerte für die tägliche Lärmexposition überschreitet.

(2) Jede PSA oder, sofern nicht möglich, ihre Verpackung muß mit einer Kennzeichnung versehen sein, die den Grad der Dämmung des Schallpegels (Schalldämmwert) und den Wert des durch die PSA sichergestellten Komfortindexes angibt.

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