§ 50 ÖSG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2017

2. Abschnitt

Verwaltung der Fördermittel Fördermittelkonto

§ 50.

(1) Zur Verwaltung der Fördermittel hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.

(2) Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der E-Control sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

(3) DieÖkostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 8 KWK-Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die E-Control zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 7 KWK-Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie gemäß § 25 bis § 27 (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40194733

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