§ 50
(1) Der Präsident verkündet in der Regel am Schlusse jeder Sitzung Tag, Stunde und nach Möglichkeit Tagesordnung der nächsten in Aussicht genommenen Sitzung. Dies kann auch durch Hinweis auf eine im Sitzungssaal verteilte schriftliche Mitteilung erfolgen. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet, wenn der Präsident der Einwendung nicht beitritt, der Nationalrat. Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen findet nur eine Debatte statt, in der die Redezeit des einzelnen Abgeordneten vom Präsidenten bis auf fünf Minuten beschränkt werden kann. Findet keine Einwendung eine Mehrheit, so bleibt es beim Vorschlag des Präsidenten.
(2) Wahlen auf die Tagesordnung zu stellen, ist der Präsident aus eigenem berechtigt.
(3) Soweit Tag, Stunde oder Tagesordnung der nächsten Sitzung nicht gemäß Abs. 1 verkündet wurden, hat dies durch schriftliche Benachrichtigung jedes Abgeordneten und jedes Klubs zu erfolgen. Außerdem kann der Präsident Verlautbarungen hierüber durch Anschlag im Parlamentsgebäude sowie Presse, Rundfunk und andere Nachrichtenmittel veranlassen.
(4) Gegen eine gemäß Abs. 3 vom Präsidenten bekanntgegebene Tagesordnung können nur sogleich nach Eröffnung der Sitzung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, so sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008341
alte Dokumentnummer
N11975148730
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