§ 50 MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1961

§ 50.

Nähere Vorschriften über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über die Lehrpläne der Kurse, die Durchführung der Kursabschlußprüfungen, die Wiederholung dieser Prüfungen, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission und schließlich über Form und Inhalt der Kursabschlußzeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse des jeweiligen Sanitätshilfsdienstes vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130879

alte Dokumentnummer

N8196117595L

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