§ 50.
Nähere Vorschriften über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über die Lehrpläne der Kurse, die Durchführung der Kursabschlußprüfungen, die Wiederholung dieser Prüfungen, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission und schließlich über Form und Inhalt der Kursabschlußzeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse des jeweiligen Sanitätshilfsdienstes vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10010302
Dokumentnummer
NOR12130879
alte Dokumentnummer
N8196117595L
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