6. Abschnitt
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der
Bergbautätigkeit Risse und Karten
§ 50
(1) In den gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 und § 42 Abs. 1 Z 4 anzufertigenden und zu führenden Rissen oder Karten sind die tatsächlichen und die im Sinne des § 159 des Mineralrohstoffgesetzes vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke oder Grundstücksteile ersichtlich zu machen.
(2) Bis zur Beendigung der Bergbautätigkeit sind entsprechend § 46 die Ersichtlichmachungen in den im Abs. 1 genannten Rissen und Karten auf Veränderungen zu überprüfen. Wurden Veränderungen festgestellt, sind diese in die Risse oder Karten einzutragen.
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