§ 50 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.2010

Verordnungsermächtigung für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Handel

§ 50.

Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft - einschließlich allenfalls erforderlicher Verbote, Einschränkungen, Ausnahmen und Bedingungen - zu erlassen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie sowie zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich und soweit dies auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

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