§ 50 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

§ 50.

Auf Lehrer, die eine im § 58 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind §§ 45 bis 49 nicht anzuwenden.

Schlagworte

Leiter, Schulleiter, Schulaufsichtsdienst, Landesschulinspektor,

Bezirksschulinspektor, Berufsschulinspektor, Teilbeschäftigung,

Schulinspektor

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105511

alte Dokumentnummer

N6199115675J

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