§ 50.
Auf Lehrer, die eine im § 58 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind §§ 45 bis 49 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Leiter, Schulleiter, Schulaufsichtsdienst, Landesschulinspektor,
Bezirksschulinspektor, Berufsschulinspektor, Teilbeschäftigung,
Schulinspektor
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12105511
alte Dokumentnummer
N6199115675J
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