§ 50 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Urabstimmung

§ 50

(1) Die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen können für ihren jeweiligen Aufgabenbereich mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß Urabstimmungen abzuhalten sind.

(2) Das Ergebnis einer Urabstimmung ist für das Organ bindend, wenn das Ausmaß der Beteiligung an der Urabstimmung mindestens zwei Drittel des Ausmaßes der Beteiligung bei der letzten Wahl des betreffenden Organs erreicht.

(3) Ergebnisse von Urabstimmungen gelten grundsätzlich bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung durch eine weitere Urabstimmung. Das betreffende Organ kann Ergebnisse von Urabstimmungen nur mit Zweidrittelmehrheit aufheben oder abändern.

(4) Die Form der Durchführung von Urabstimmungen ist in den Satzungen zu regeln.

(5) Die organisatorische Durchführung einer Urabstimmung hat von der zuständigen Wahlkommission zu erfolgen, wenn sie gemeinsam mit einer Hochschülerschaftswahl stattfindet.

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