§ 50 GMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Stempelgebühren

§ 50

§ 50. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgefertigten Gebrauchsmusterurkunden sind stempelfrei. Im übrigen bleiben die Vorschriften über Stempel- und unmittelbare Gebühren unberührt.

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